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   SG Aachen, 22.10.2002 - S 13 KR 30/02   

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https://dejure.org/2002,13843
SG Aachen, 22.10.2002 - S 13 KR 30/02 (https://dejure.org/2002,13843)
SG Aachen, Entscheidung vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02 (https://dejure.org/2002,13843)
SG Aachen, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - S 13 KR 30/02 (https://dejure.org/2002,13843)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmitteleigenschaft - Blindenführhund - Definition Hilfsmittel - Leistungspflicht

  • archive.org
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus SG Aachen, 22.10.2002 - S 13 KR 30/02
    Die Leistungspflicht der GKV beschränkt sich auf einen Basisausgleich (BSG, Urteil vom 16.09.1999 -B 3 KR 2/99 R).Zu den vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen erreichen zu können, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteile vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R, 13/98 R und 2/99 R).
  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider -

    Auszug aus SG Aachen, 22.10.2002 - S 13 KR 30/02
    Selbst wenn die Geeignetheit und die Wirtschaftlichkeit eines Blindenleitgerätes beim, Kläger zu bejahen wäre, ist zu berücksichtigten, dass der Versicherte gemäß § 33 SGB I auch beim Sachleistungsprinzip unter verschiedenartigen, aber gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln die Wahl hat (BSG Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R).
  • BSG, 07.03.1990 - 3 RK 15/89

    Einmalwindeln als Hilfsmittel in der Krankenversicherung

    Auszug aus SG Aachen, 22.10.2002 - S 13 KR 30/02
    Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder der behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation oder mithilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen soll (vgl. BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn. 7, 13 und 16 sowie die , Rechtsprechung zur Reichsversicherungsordnung: BSG SozR 2200 § 182b Nrn. 29, 34 und 37).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 2/99 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus SG Aachen, 22.10.2002 - S 13 KR 30/02
    Die Leistungspflicht der GKV beschränkt sich auf einen Basisausgleich (BSG, Urteil vom 16.09.1999 -B 3 KR 2/99 R).Zu den vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen erreichen zu können, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteile vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R, 13/98 R und 2/99 R).
  • SG Aachen, 29.05.2007 - S 13 KR 99/06

    Krankenversicherung

    Auch ist ein Blindenführhund kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da er für die speziellen Bedürfnisse sehbehinderter Menschen gedacht und entsprechend geschult ist; er wird nur von diesem Personenkreis benutzt (Urteil der Kammer vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02).

    In diesem Sinne ermöglicht der Führhund allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens - so insbesondere die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr - und dient damit elementaren Grundbedürfnissen (BSG, Urteil vom 25.02.1981 - 5a/5 Rkn 35/78, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02).

  • SG Aachen, 22.10.2007 - S 21 KR 32/07

    Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund

    Sie werden dementsprechend auch nur von diesem Personenkreis benutzt (SG Aachen, Urteil vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02 - www.sozialgerichtsbarkeit.de -).

    In diesem Sinne ermöglicht der Führhund allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens - so insbesondere die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr - und dient damit elementaren Grundbedürfnissen (BSG, Urteil vom 25.02.1981 - 5a/5 Rkn 35/78, aaO.; SG Aachen, Urteil vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02, aaO).

  • SG Aachen, 25.06.2007 - S 21 (4) KR 9/07
    Sie werden dementsprechend auch nur von diesem Personenkreis benutzt (SG Aachen, Urteil vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02 - www.sozialgerichtsbarkeit.de -).

    In diesem Sinne ermöglicht der Führhund allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens - so insbesondere die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr - und dient damit elementaren Grundbedürfnissen (BSG, Urteil vom 25.02.1981 - 5a/5 Rkn 35/78, aaO.; SG Aachen, Urteil vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02, aaO).

  • SG Aachen, 27.11.2007 - S 13 KR 84/06

    Krankenversicherung

    Auch ist ein Blindenführhund kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da er für die speziellen Bedürfnisse sehbehinderter Menschen gedacht und entsprechend geschult ist; er wird nur von diesem Personenkreis benutzt (Urteil der Kammer vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02).

    In diesem Sinne ermöglicht der Führhund allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens - so insbesondere die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr - und dient damit elementaren Grundbedürfnissen (BSG, Urteil vom 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02).

  • SG Düsseldorf, 29.11.2007 - S 8 KR 362/06

    Krankenversicherung

    Nicht gefolgt werden kann dagegen der Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 26.09.2001 - S 23 KR 672/99 - (www.sozialgerichtsbarkeit.de), das ohne nähere, herleitende Begründung nach dem Hinweis auf Grundbedürfnisse als Kriterium für einen lediglich zu treffenden Basisausgleich feststellt, dass die Ausstattung mit einem Blindenführhund nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gehört (ebenso für einen Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenfürhund: Sozialgericht Aachen, Urteile vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02 - , vom 29.05.2007 - S 13 KR 99/06 - , www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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